Das neue Gebäudeenergiegesetz: Aus Drei mach Eins.
Am 1.11.2020 ist es soweit: das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), im Amts-Deutsch „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ geht an den Start. Was ist neu am Gesetz? Bringt es substanzielle Veränderungen für den Klimaschutz? Welche Vorteile bietet es Bauherren?
Die Ziele des Gesetzgebers
Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie heißt es, dass das neue Gesetz „das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im neuen Gebäudeenergiegesetz ohne wesentliche materielle Änderungen zusammen(führt). Die geltenden energetischen Anforderungen (…) werden beibehalten.“ Mit dem neuen Gesetz geht ein 114 Seiten umfassendes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden an den Start. Gleichzeitig soll mit der Zusammenfassung der bestehenden Gesetze eine neue EU-Gebäuderichtlinie für den Klimaschutz umgesetzt werden. Das Gesetz, so das Ziel, soll keine höheren energetischen Anforderungen an Neubauten und an den Bestand setzen. Worin liegen also seine Vorteile, besonders für die Erreichung der Klimaziele?
Mehr Transparenz soll Nachfrage schaffen
Eines der Kernanliegen des GEG ist es, das teilweise widersprüchliche Nebeneinander der bisherigen Verordnungen und Gesetze zu klären. Aus diesen Widersprüchen hatten sich nicht wenige Probleme bei der konkreten Anwendung im Umsetzungsalltag ergeben. Die Vereinheitlichung im GEG soll somit vor allem einen wichtigen Beitrag zur Entbürokratisierung leisten und für Bauherren mehr Klarheit und Eindeutigkeit schaffen. Die Erfahrung mit Fördermaßen für neue Energiesparmaßnahmen der letzten Jahre hat gezeigt: Für private Bauherren und unternehmerische Investoren steigert ein vereinfachtes gesetzliches Regelwerk die Motivation für energetische Optimierung im Bestand und bei Neubauten. Mit mehr Investitionen in Sachen Energieeinsparung können, so die Absicht des GEG, die Klimaziele schneller und nachhaltiger erreicht werden.
Mehr erneuerbare Energie als Priorität
Das wichtigste Ziel des Gesetzes aber ist, wie bei den Vorgängergesetzen, bei Neubauten und Sanierungen erneuerbare Energien zum neuen Standard bei Sanierungen im Bestand und bei Neubauten werden zu lassen. Zu den erneuerbaren Energien zählt vor allem Energie aus sogenannten „gebäudenahen Quellen“ wie am Gebäude installierten Solaranlagen, aber auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie die Brennstoffzellenheizung, in der Biomethan zu Strom und Wärme umgewandelt wird. Die Ölheizung wird ab 2026 ganz verboten. Und nicht zuletzt kommt der Photovoltaik gestiegene Bedeutung zu, sowohl im Bestand als auch bei Neubauten. Der verpflichtende Einsatz eines Energieberaters soll vor allem renovierenden Hausherren mehr Durchblick bei den Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien und möglicher Fördergelder des Bundes ermöglichen. Für die Energiewende besonders bedeutsam: Für Neubauten ab 2021 wurde das Niedrigstenergiegebäude oder das Nullenergiehaus als neuer Standard festgelegt. Auch ein wichtiger Aspekt: neue Solaranlagen werden auch in Zukunft über die Ökostromumlage gefördert – wobei die Menge an geförderter Solarenergie ab sofort nicht mehr wie bisher gedeckelt ist. Damit wurde eine seit längerem bestehende Forderung der Photovoltaikbranche Rechnung getragen.
Schnell genug zur Erreichung der Klimaziele?
Klimaschützer und Heizungsbranche haben bereits vor der Verabschiedung des neuen Gesetzes Lob und Kritik formuliert. Wichtigstes Argument der Klimaschützer: substanziell biete das neue Gesetz keine Verbesserungen für den Klimaschutz. Es sei eine „klimapolitische Luftnummer“, so z.B. die Deutsche Umwelthilfe: „Der neue Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz ist eine Enttäuschung mit Ansage. Die Bundesregierung leistet damit keinen nennenswerten Beitrag zum Erreichen des Klimaziels 2030 im Gebäudesektor.“ Umweltschützer sind vor allem über die „verpassten Chancen“ beim Neubau enttäuscht und bezweifeln, dass mit dem neuen Gesetz ein spürbarer Beitrag zur Erreichung der Klimaziele bis 2050 erreicht werden kann.
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