6. August 2018

SmartHome, aber auch smartes Recht?

Kategorie: Smart Home

Wie smart ist die aktuelle Rechtslage bezogen auf das SmartHome-Segment? Eine Frage mit der wir uns in einem Artikel in zwei Teilen widmen wollen. Der zweite Teil wird im nächsten Monat folgen.

Vernetztes Wohnen à la SmartHome ist voll im Trend, denn Konnektivität bietet allerlei praktische Funktionalitäten, die den Alltag des Nutzers erleichtern. Die intelligente Vernetzung unterschiedlicher IoT-Geräte bzw. Komponenten wie Licht, Lautsprecher, Fernseher, Heizkörper, Kühlschrank, Steckdosen, Schließanlagen und weiterer, um einige zu nennen, soll die Wohnungsumgebung bestmöglich den individuellen Bedürfnissen des Nutzers entsprechend gestalten. Dabei soll es intuitiv und einfach in der Handhabe, Komfort bringend, natürlich fernsteuerbar und im Optimalfall selbstlernend und automatisiert agierend sein. Insbesondere die Etablierung von Sprachassistenten wie Amazons Alexa oder Googles Assistant haben in puncto Benutzerfreundlichkeit einen echten Mehrwert gebracht. SmartHome ist innovativ und lebt davon, dass weitere innovative Ideen die Systeme weiter vorantreiben, doch wie sieht es in diesem Zusammenhang mit der aktuellen Rechtslage aus? Ist diese noch zeitgemäß und kann auf die im SmartHome genutzten IoT-Technologien angewandt werden oder zeigt sie sich vielmehr als Innovationsbremse? Eine spannende Frage, die es ein wenig zu beleuchten gilt und die der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) näher behandelt hat.

Rechtslage und SmartHome

Rechtssicherheit in Bezug auf das SmartHome ist derzeit ein Problem. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Vorschriften zum Vertragsrecht, zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum Haftungsrecht, die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sowie eine Handvoll Sondergesetze treffen auch auf SmartHome-Anwendungen zu, sind in diesem Zusammenhang aber oft nur unzureichend darauf zugeschnitten, so dass man sich bei Konfliktfällen oft in einem rechtlichen Graubereich wiederfindet. Das zieht mehre Dinge nach sich. Zum einen sind Anbieter von smarten Geräten oder smarten Komplettsystemen bei der Produktentwicklung deutlich weniger bereit Risiken einzugehen und treten bei Bereichen die strittiger Natur sein könnten lieber auf die Innovationsbremse. Zum anderen gibt es immer wieder Fallbeispiele, wo SmartHome-Anwendungen anders als gewünscht agierten oder sogar durch Dritte bewusst für kriminelle Aktivitäten im Bereich der Cyberkriminalität missbraucht wurden. Entsprechende Fälle werfen dann erst mal etliche Fragen auf, insbesondere was die Verantwortlichkeit angeht, wenn dabei Schäden entstehen. Bei bestimmten Sachlagen zeigte sich, dass die aktuelle Rechtslage ausreichend ist, andere Fälle wiederum werden durch bestehendes Recht nicht hinreichend abgedeckt und bedürfen weitere rechtlicher Einordnung. Im Folgenden sollen einige Fallbeispiel näher beleuchtet werden.

Rechtslage bei Bestellungen über Sprachassistenten

Es kommt zwar selten vor, aber Fallbeispiele sind vorhanden – Die Rede ist von unbeabsichtigten Bestellungen durch den Sprachassistenten Alexa. So gab es in London ein Vorfall, wo ein Papagei das Wort „Alexa“ aufgeschnappt hatte und kurzerhand eine Bestellung via Amazon Sprachassistent aufgab. Bei einem ähnlichen Vorfall hatte ein Radiosprecher bei einer Sendung die Worte „Alexa, bestelle mir ein Puppenhaus“ geäußert, was zur Folge hatte, dass dutzende Besitzer eines Amazon Echo Sprachassistenten plötzlich ein Puppenhaus im ihrem Amazon-Warenkorb wiederfanden. Da Alexa in diesen Fällen die Bestellung aber nochmals pflichtgemäß abfragte, wurden die Besitzer auf diesen Umstand aufmerksam und entfernten das Puppenhaus kurzerhand wieder aus dem Warenkorb. Selbst wenn die Bestellung rausgegangen wäre, ist in diesem Fällen die Rechtslage klar, denn für das rechtswirksame Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags gilt laut deutscher Rechtslage, dass nur autorisierte Personen Bestellungen aufgeben dürfen. Um das Risiko für entsprechende Pannen zu minimieren, bieten die meisten Sprachassistenten die Möglichkeit, die automatische Kaufoption auszuschalten und zudem muss jede Bestellung nochmals per App freigegeben werden. Des Weiteren gilt generell bei Online-Bestellungen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Da diese Retouren zumeist mit Kosten verbunden sind, sind Anbieter wie Amazon sehr bestrebt darin, entsprechende Pannen auf ein Minimum zu reduzieren. Im Zusammenhang mit Bestellungen per Sprachassistent bestehen für den Nutzer daher kaum Kaufrisiken, selbst bei einer Panne ist man davor gefeit, auf den Kosten sitzenzubleiben.

Amazon Dash-Button

Als rechtlich problematisch betrachtet das Landgericht München hingegen Amazons Dash-Button-Funktion für Verbrauchsprodukte wie Waschmittel, Spülmittel und andere. Moniert wird, dass beim Bestellen per Knopfdruck wichtige Infos fehlen würden, bspw. um welches Produkt es sich handelt, was der aktuelle Preis ist und wie groß die Bezugsmenge ist. Auch würde der Hinweis „Zahlungspflichtig bestellen“ fehlen – Dies alles sind Dinge, die aus dem eCommerce-Bereich bereits bekannt sind und die dort als verpflichtend betrachtet werden. Amazon wiederum argumentiert, dass der Nutzer nach dem Betätigen des Knopfs eine Bestellbestätigung mit detaillieren Infos zum Produkt und den Kaufkonditionen erhält und die Möglichkeit hat, seine Bestellung zu stornieren oder nach Erhalt zurückzusenden. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt und der Rechtsstreit hält an. Bezüglich dieses Sachverhalts ist die Rechtslage also noch ungeklärt.

Rechtsstatus für elektronische Personen

Ein strittiger Punkt ist überhaupt das Zustandekommen von rechtsgültigen Verträgen. Nach deutschem Recht dürfen nur natürliche und juristische Personen Verträge schließen, d.h. in der aktuellen Lage wird eine Bestellung, die ein im SmartHome-Umfeld eingebettetes IoT-Gerät tätigt, per Computererklärung dem Besitzer oder dem Nutzer des Geräts zugewiesen, d.h. der Nutzer, der das System quasi als „Kommunikationsmittel“ nutzt, gibt die Erklärung ab oder ist Empfänger der abgegebenen Erklärung, und wäre somit Verantwortlicher für die Bestellung. Je autonomer aber ein System wie eine KI durch Lernprozesse zukünftig agiert, desto schwieriger wird die eindeutige Zuordnung. Vor allem wenn der Lernprozess das selbstständige Abweichen von den ursprünglich vorgegebenen Parametern nach sich zieht. Der Besitzer eines SmartHomes, der diese Tätigkeiten bewusst an die KI auslagert, tut dies eben weil er sich nicht mehr darum kümmern will. Dass dem Besitzer (oder Nutzer) einer Bestellung, Informationen wie die Preise oder die Person des Vertragspartners im Zuge des Prozesses gar nicht mehr bekannt sind, ist also durchaus beabsichtigt. Hier ist eine EU-weite Schaffung eines eigenen Rechtsstatus für elektronische Personen (E-Person) wie Roboter und Maschinen mit künstlicher Intelligenz bereits im Gespräch. Dies würde nämlich KI-Systemen die Schließung rechtsgültiger Kaufverträge ermöglichen. Bis aber eine rechtssichere Grundlage geschaffen worden ist, müssen Hersteller von Systemen für das SmartHome, welche autonome Bestellprozesse ermöglichen, diese so gestalten, dass eine Zurechnung zum Besitzer des Smart-Home-Geräts eindeutig möglich ist – zur Not auch indem der Funktionsumfang (der Grad des autonomen Agierens ohne Rücksprache) entsprechend eingeschränkt wird.

Im SmartHome-Segment muss durch Anpassungen bereits bestehender Gesetze (oder der Schaffung neuer) eindeutige Rechtssicherheit geschaffen werden: Davon profitieren nicht nur die Anbieter solcher Systeme, sondern vor allem die Nutzer. Im zweiten Teil (SmartHome, aber auch smartes Recht? – Teil 2) behandeln wir unter anderem das Verhältnis von SmartHome zur DSGVO sowie den Themenbereich Cybersecurity und Haftung.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert